Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)
Belastungsausgleich

(1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) gewährt ihnen das Land ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich.

(2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist.

(3) Der auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 25 Millionen Euro. Absatz 8 bleibt unberührt.

(4) Die Verteilung der Mittel erfolgt:

1. in Höhe von 24 Millionen Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und

2. in Höhe von 1 Million Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schülerinnen und Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Schülerinnen und Schüler den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet.

(5) Das für Schule zuständige Ministerium leistet den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr und zahlt ihn jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium untersucht gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden zum 1. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, zum 1. August 2016 für das Schuljahr 2015/2016 und zum 1. August 2017 für das Schuljahr 2016/2017 auf der Grundlage kommunaler Angaben die Aufwendungen der Gemeinden und Kreise und berichtet dem Landtag darüber.

(7) Das für Schule zuständige Ministerium überprüft den Belastungsausgleich gemäß § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, auf der Grundlage der von den Kommunalen Spitzenverbänden übermittelten Angaben und beteiligt sie daran. Es berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

(8) Soweit sich aus den Untersuchungen nach Absatz 6 und der Überprüfung nach Absatz 7 ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese zum nächsten Haushaltsjahr. Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Betrag durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 404); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 4 Satz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.