Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich, Ausbildungsbehörden

(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Behörden und Einrichtungen des Landes und für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit soweit nicht die nachfolgenden Absätze etwas anderes bestimmen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die in § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, genannten Bereiche. Auf die in § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) genannten Bereiche findet diese Verordnung nur Anwendung, sofern diese das Landesprüfungsamt als zuständige Stelle gewählt haben.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ausbildungsbetriebe, die in privatrechtlicher Organisationsform geführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.