Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über jeden Prüfling ist eine Prüfungsniederschrift zu erstellen (Anlage 2).

(2) Dem Prüfling ist das Gesamtergebnis der Prüfung unmittelbar nach seiner Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Ausbildungsstelle werden die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt.

(4) Der Prüfling kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und ihre Bewertung nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.