Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 7a (Fn 10)
Kooperationsvorgaben
(1) Eine Bürogemeinschaft nach § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW richtet eine gemeinsame Geschäftsstelle mit
gemeinsamem Personal ein. Die Eigenständigkeit eines jeden Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs nach § 1 ÖbVIG NRW
bleibt hiervon unberührt. Als Gesellschaftsform ist nur eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts zulässig.
(2) Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind zulässig:
1. zum Abbau von Antragsüberhängen oder Vermeidung von
Abwicklungen
a) durch die Übertragung von Anträgen mit Zustimmung der
Antragsteller oder
b) durch den gelegentlichen Einsatz von bei unterstützenden
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren tätigen Fachkräften,
2. durch Nutzung der Geschäftsstelle eines anderen
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anstelle der eigenen, sobald der
Antrag auf Verzicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG
NRW gestellt wurde oder
3. durch Nutzung von Leistungen eines anderen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs zur Einführung neuer Verfahren und Techniken.
Die dem unterstützten Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur bei Amtshandlungen persönlich obliegenden Aufgaben bleiben
unberührt. Die Kooperationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf maximal zwei
Jahre begrenzt; die Aufsichtsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls
verlängern.
(3) Bei Übertragung von Anträgen gemäß Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a, die die Fortführung des Liegenschaftskatasters betreffen,
ist die zuständige Katasterbehörde vom unterstützten Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur umgehend zu informieren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1
Nummer 2 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Antragsteller
und sonstige von seinen noch abzuschließenden Amtshandlungen betroffenen
Stellen über die geänderte Geschäftsstelle zu informieren und die
Aufsichtsbehörde hat die geänderten Daten der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 zu aktualisieren; das Geschäftsbuch muss nicht überführt werden.
(4) Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften
für Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 und 4 ÖbVIG
NRW ist nur erlaubt, wenn die jeweilige Gesellschaft gemäß den diesbezüglichen
Vorgaben des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung in das nach § 30 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Baukammerngesetzes geführten
Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird. Soweit das Personal oder das
technische Verfahren dieser Gesellschaft auch der Aufgabenerfüllung nach § 1 ÖbVIG NRW dient, dürfen an dieser Gesellschaft abweichend
vom Baukammerngesetz nur Mitglieder der
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beteiligt sein und die Mehrheit der
Kapital- und Stimmanteile und der zur Geschäftsführung befugten Personen muss
bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren liegen; § 30 Absatz 6 Satz
1 Nummer 3 des Baukammerngesetzes bleibt hiervon
unberührt. Die Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs ist zu gewährleisten. Die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen informiert die Aufsichtsbehörden über die Eintragung,
Löschung und über sonstige erforderliche Angaben zur Gesellschaft.
(5) Jede Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW ist durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen. Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde der Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019. |
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§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |