Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 11 (Fn 3)
Ahndung von Berufspflichtverletzungen
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet und berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Werden Berufspflichtverletzungen im Zusammentreffen mit berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Baukammerngesetz oder mit strafrechtlichen Verfahren behandelt, so kann die Aufsichtsbehörde die Ahndungsmaßnahmen zurückstellen und über sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verfahren entscheiden.
(2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Ahndung nicht mehr zulässig. Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 wird diese Frist unterbrochen und beginnt neu zu laufen; für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist der Fristablauf gehemmt.
(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eine Ahndungsmaßnahme, so gibt sie dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzung bekannt.
(4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zum
ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu
kann er innerhalb eines Monats Stellung nehmen.
(5) Die Einstellung des Ahndungsverfahrens und die Festsetzung einer Ahndungsmaßnahme sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekannt zu geben.
(6) Wird eine Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch (§ 10 ÖbVIG NRW) geahndet, soll die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden (§ 15 Absatz 2 ÖbVIG NRW).
(7) Ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
(8) Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass er fortgesetzt gegen das Berufsrecht verstößt; insbesondere wenn sie feststellt, dass er
1. eine von ihr untersagte Zweigstelle oder eine untersagte Kooperation weiterführt,
2. sich gegen Haftpflichtgefahren nicht angemessen versichert hat,
3. eine ordnungsgemäße Berufsausübung entgegen der Maßgabe nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet,
4. entgegen § 2 Absatz 3 ÖbVIG NRW einen weiteren Beruf ausübt,
5. wiederholt Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet oder
6. sich der Aufsicht entzieht.
(9) Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019. |
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§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4 durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |
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§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024. |