Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Rechtsform der Verleihung

(1) Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags.

Der Landtag kann die Erteilung der Körperschaftsrechte durch Beschluss des zuständigen Ausschusses jederzeit von seiner Zustimmung abhängig machen. Die Landesregierung kann ihrerseits die Zustimmung des Landtags für die Erteilung der Körperschaftsrechte vorsehen.

(2) Die Zweitverleihung erfolgt entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1.

(3) Die Verleihung von Körperschaftsrechten an Ortsgemeinden und sonstige Untergliederungen gemäß § 1 Absatz 4 erfolgt durch Verwaltungsakt des zuständigen Ministeriums an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. September 2014 (GV. NRW. S. 604).