Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 2)
Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen

(1) Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden ordnungsbehördlichen Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften werden nach dem Muster der Anlage 1 (Ergebnisbericht) im Internet-Portal des Kreises oder der kreisfreien Stadt, der oder die die Prüfung vorgenommen hat, veröffentlicht.

(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisberichte für alle Interessierten übersichtlich und leicht verständlich formuliert sind. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.

(3) Die Veröffentlichung soll spätestens drei Monate nach der Prüfung der Einrichtung oder der anbieterverantworteten Wohngemeinschaft erfolgen. Vor der Veröffentlichung übersendet die zuständige Behörde der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter den Entwurf des zu veröffentlichenden Ergebnisberichtes und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. Hält die zuständige Behörde Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters für berechtigt, so ändert sie den zu veröffentlichenden Ergebnisbericht entsprechend ab. Hält sie die Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters nicht für berechtigt, so teilt sie dies der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter mit. Hält die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dennoch an den Einwendungen fest, veröffentlicht die zuständige Behörde den Ergebnisbericht mit den Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters und einer eigenen Stellungnahme zu den Einwendungen.

(4) Enthält der Ergebnisbericht Feststellungen zu Mängeln in der Erfüllung der Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder nach den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und werden diese Mängel von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter beseitigt, so wird die Mängelbeseitigung auf Antrag der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Ergebnisbericht dokumentiert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 7

Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.