Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 3)
Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung

(1) Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Anzeige verpflichteten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nutzen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht die elektronische Datenbank PfAD.wtg. Die Anzeigepflicht umfasst die Registrierung und Meldung der für die behördliche Qualitätssicherung erforderlichen Angaben und Änderungen.

(2) Die zuständigen Behörden sind zur Nutzung der elektronischen Datenbank PfAD.wtg verpflichtet. Die zuständigen Behörden prüfen die von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in der Datenbank gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit, korrigieren sie bei Bedarf und geben diese in der Datenbank frei. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erhalten eine Mitteilung über die Freigabe. Mit der Freigabe durch die zuständige Behörde ist keine Statusfeststellung darüber verbunden, wie das Angebot nach dem Wohn- und Teilhabegesetz einzuordnen ist.

(3) Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Leistungsangebote sowie der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen veröffentlicht werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten an die Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 sowie den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 44 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes weiterzugeben, soweit dies für die Wahrnehmung von deren  gesetzlichen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit ihnen erforderlich ist.

(5) Das zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden gemäß § 43 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind berechtigt, zum Zwecke der Planung in ihrem Bezirk, Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Teil 2

Besonderer Teil

Kapitel 1 (Fn 2)

Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Abschnitt 1

Anforderungen an die Wohnqualität

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 7

Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.