Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 4)
Gemeinschaftsbereiche

(1) Gemeinschaftsflächen sind mit mindestens fünf qm je Nutzerin und Nutzer bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer als Wohngruppenraum vorzusehen. Je Wohngruppe soll ein Wohngruppenraum geschaffen werden. Werden Küche und hauswirtschaftliche Funktionen in den Wohngruppenraum integriert, muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben.

(2) Die verbleibende Gemeinschaftsfläche soll innerhalb der Einrichtung entsprechend der fachlichen Konzeption für die Organisation der Betreuung der Nutzerinnen oder der Nutzer vorgesehen werden.

(3) In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad vorhanden sein, soweit nicht in allen Individualbereichen entsprechend geeignete Dusch- oder Bademöglichkeiten bestehen. Soweit der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, kann die zuständige Behörde auch das Vorhalten weiterer Pflegebäder - maximal eines für jeweils 20 Nutzerinnen und Nutzer - verlangen.

(4) In jeder Einrichtung muss für je bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer, die in Doppelzimmern leben, mindestens ein freizuhaltendes Einzelzimmer vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können und im Bedarfsfall auch für eine würdevolle Sterbebegleitung und Abschiednahme durch Angehörige die nötigen Rahmenbedingungen bieten zu können.

(5) In jedem Wohnbereich ist mindestens ein WC vorzuhalten. Für jeweils bis zu vierzig Nutzerinnen und Nutzern ist ein rollstuhlgerechtes Gäste-WC vorzuhalten.

(6) Für Küchen, Küchenausstattung und Lagerräume sind entsprechend dem Bedarf der Einrichtung angemessene Flächen im Raumangebot zu berücksichtigen.

(7) In jeder Einrichtung soll ein ausreichend großer, geschützter und von mobilen Nutzerinnen und Nutzern selbständig nutzbarer Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) vorgehalten werden.

(8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.

Abschnitt 2 (Fn 5)

(weggefallen)

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2014 (GV. NRW. S. 686); geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 3

§ 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 4

§ 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 5

Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 6

§ 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

Fn 7

Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.