Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4 (Fn 2)
Zulassung, Auswahlverfahren

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium.

(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.

(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren. Neben der fachlichen Eignung sind soziale Kompetenzen zu berücksichtigen wie zum Beispiel Problemlösungs- und Veränderungskompetenz, Fähigkeit zur Strukturierung und Steuerung von Prozessen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Motivationsfähigkeit, wertschätzender Umgang.

Teil 2 (Fn 2)

Regelungen der beruflichen Entwicklung

Kapitel 1 (Fn 2)

Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2,

Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes des allgemeinen Verwaltungsdienstes

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.