Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)
Umfang und Inhalt der modularen Qualifizierung

(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Präsenztage.

(2) Diese Qualifizierung besteht aus folgenden Modulen:

1. rechtliche Kompetenzen

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen

3. persönliche Kompetenzen

4. organisatorische Kompetenzen.

Die Module 1. und 2. sowie 3. und 4. sollen jeweils einen zeitlichen Umfang von etwa 20 Präsenztagen umfassen. Die den einzelnen Modulen zugeordneten Qualifizierungsinhalte sind in einem Rahmenlehrplan (Anlage) näher beschrieben. Die inhaltliche Ausgestaltung nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Qualifizierungsinhalte aus den Modulen obliegt der obersten Dienstbehörde.

(3) Eine vergleichbare, absolvierte modulare Qualifizierung für die berufliche Entwicklung aus der Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des ersten Einstiegamtes der Finanzverwaltung und der Justiz gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.