Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 2)
Anerkennung

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Die Anzahl der zu erbringenden Nachweise nach § 8 bleibt unberührt.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

1.

a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt oder

b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen einem Qualifizierungsinhalt und

2. diese liegen ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.