Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 2)
Organisation der modularen Qualifizierung

(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.

(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von vierundzwanzig Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.

(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.