Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 2)
Organisation der Qualifizierung durch ein Masterstudium

(1) Die Beamtin oder der Beamte informiert sich vor Studienbeginn über verschiedene Masterstudiengänge im Sinne des § 9 und stellt der dienstvorgesetzten Stelle den ausgewählten Studiengang in einem Gespräch vor. Die dienstvorgesetzte Stelle berät die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob dieser Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.

(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.

(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die dienstvorgesetzte Stelle.

(4) Die dienstvorgesetzte Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2014 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, Überschrift von Teil 2 und Kapitel 1 und 2 des Teils 2 und 3 12 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 10 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 994, ber. 2020 S. 63), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019.