Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verpflichtung der Kontrollstellen

Die Kontrollstellen verpflichten sich,

1. den Beauftragten der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit jederzeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -unterlagen zu gestatten,

2. den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen,

3. den Inhalt der Geräte-Kontrollberichte vertraulich zu behandeln,

4. den Wechsel des Betriebsinhabers und des Kontrollpersonals der zuständigen Behörde anzuzeigen und

5. die Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland der dort zuständigen Behörde vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 850).