Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Beratungsstellen, Beratungskräfte

(1) Gefördert werden können nur solche Beratungsstellen, welche die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bieten, insbesondere über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes Personal verfügen und glaubhaft machen, dass sie wirtschaftlich in der Lage sind, die Beratung für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode anzubieten.

(2) Die Beratung erfolgt im Falle des § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, im Falle der §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch Fachkräfte der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen (Beratungskräfte) sowie durch staatlich anerkannte Ärztinnen und Ärzte nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Die allgemeine Beratung kann auch durch Gruppenveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Beratungsstelle im Rahmen der vorbeugenden Arbeit auf den Gebieten der Sexualpädagogik und Familienplanung erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).