Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Umfang der Landesförderung

(1) Das Land gewährleistet gemäß § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots der nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Beratungsstellen angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Der Umfang der Förderung ist auf die zur Erreichung des Versorgungsschlüssels gemäß § 5 erforderlichen Beratungskräfte begrenzt.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln für festangestellte Beratungskräfte. Die Höhe der Fördermittel pro Beratungskraft beträgt 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten einer festangestellten vollzeitbeschäftigten Beratungskraft. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Förderung anteilig. Das Nähere einschließlich der Förderung von Verwaltungskräften, Honorarkräften und von Sachkosten regelt die Rechtsverordnung nach § 13.

(3) Beratungsstellen, die mit weniger als einer halben Beratungskraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).