Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Versorgungsschlüssel

(1) Der Versorgungsschlüssel für die Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beträgt eine vollzeitbeschäftige Beratungskraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten auf 40 000 Einwohner je Versorgungsgebiet. § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bleibt unberührt. Auf den Versorgungsschlüssel werden die nach § 8 Satz 3 in Verbindung mit § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte mit einem Anteil von bis zu 25 Prozent angerechnet. Soweit Beratungsstellen landesweit Aufgaben wahrnehmen, werden die damit betrauten Beratungskräfte auf den Versorgungsschlüssel in den Versorgungsgebieten zu gleichen Anteilen angerechnet.

(2) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 13.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).