Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Förderung bis zum Erreichen des Versorgungsschlüssels

Solange die Zahl der Beratungskräfte pro Versorgungsgebiet den Versorgungsschlüssel nach § 5 nicht erreicht, haben die antragstellenden Beratungsstellen einen Anspruch auf Förderung von Beratungskraftstellen im Umfang der bei ihnen beschäftigten festangestellten Beratungskräfte nach Maßgabe von § 4.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).