Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Bestandsschutz

(1) Soweit ein Antragsteller in dem jeweiligen Versorgungsgebiet bereits in der vorangegangenen Zuteilungsperiode Landesfördermittel erhalten hat, wird ein Anteil von 70 Prozent der bisher geförderten Beratungskraftstellen dieser Beratungsstelle weiter gefördert.

(2) Erreicht eine Beratungsstelle unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nach Absatz 1 und nach Durchführung des Verfahrens nach § 11 weniger als 1,0 Beratungskraftstelle, wird der förderfähige Stellenumfang auf 1,0 Beratungskraftstelle aufgestockt. Ist in einer Beratungsstelle bislang weniger als 1,0 Beratungskraftstelle gefördert worden, erfolgt die Aufstockung bis zur Höhe der bisherigen Förderung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).