Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Zuteilung der verbleibenden förderfähigen Beratungskraftstellen

(1) Die förderfähigen Beratungskraftstellen, die nach Abzug der gemäß §§ 9 und 10 zugeteilten Beratungskraftstellen von dem Kontingent nach § 5 verbleiben, werden unter den in der vorangegangenen Zuteilungsperiode geförderten Beratungsstellen in Abhängigkeit vom Umfang der Erfüllung der nachfolgenden Kriterien zugeteilt:

1. gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Beratungen nach den §§ 2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;

2. gewichtete Anzahl der im Erhebungszeitraum in der Beratungsstelle von den festangestellten Beratungskräften pro Vollzeitäquivalent durchgeführten Gruppen- und Großveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2;

3. gewichtete Dauer der Berufserfahrung der in der Beratungsstelle festangestellten Beratungsfachkräfte in der Schwangerschaftsberatung in Jahren.

(2) Für den Umfang der Erfüllung der Kriterien nach Absatz 1 werden Punkte vergeben, aus denen eine Beratungsstellenkennziffer (BKZ) errechnet wird. Die Relation der Beratungsstellen nach der BKZ ist Grundlage für die Zuteilung der förderfähigen Stellen in einem Versorgungsgebiet. Die Vergabe der Punkte erfolgt jeweils auf der Grundlage der Daten aus den Erhebungen des vorletzten und des davor liegenden Kalenderjahres (Erhebungszeitraum) vor dem Wirksamwerden der jeweiligen Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 bis 3.

(3) Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde zu Beginn einer Zuteilungsperiode innerhalb eines Versorgungsgebiets Stellenanteile auf eine andere Beratungsstelle übertragen, wenn der beziehungsweise die Träger dies einvernehmlich beantragen und die gesetzlichen Ziele nicht entgegenstehen. Die Höhe der übertragungsfähigen Stellenanteile ist auf die Differenz zwischen dem Zuteilungsanspruch nach Absatz 2 und der Förderung in der vorherigen Förderperiode begrenzt. 

(4) Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 13.

Teil 3

Sonstige Bestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).