Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Rechtsverordnung

Das Nähere zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung nach diesem Gesetz ist durch Rechtsverordnung der für die Schwangerschaftsberatung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag zu regeln. In der Verordnung sind mindestens zu regeln:

1. die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten nach § 4 Absatz 2 sowie die Höhe der Finanzierungsbeteiligung des Landes;

2. die Berechnung und Anwendung des Versorgungsschlüssels und die Anrechnung von anerkannten Ärztinnen und Ärzten sowie von landesweit tätigen Beratungsstellen gemäß § 5;

3. die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie das nähere Verwaltungsverfahren nach § 6;

4. die Einzelheiten der Zuteilung in den Fällen der §§ 8 bis 11, insbesondere die Gewichtung der Auswahlkriterien nach § 11 Absatz 1 sowie das Berechnungsverfahren;

5. die Ausgestaltung der Datenerhebung nach § 12.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 881).