Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Anweisungstermine

(1) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im jeweils vierten Quartal in Höhe von 110 Prozent der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(2) Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des folgenden Haushaltsjahres.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 897).

Obsolet durch Fristablauf.