Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 2
Kulturförderung als Aufgabe von Land und Gemeinden/Gemeindeverbänden

(1) Kultur und Kunst sind durch Land und Gemeinden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land und Gemeinden wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichem Zusammenwirken und beziehen hierbei die frei-gemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land pflegt und fördert die Kultur nach Maßgabe der Regelungen der Teile 2 bis 7. Es nimmt eigene Kulturaufgaben nach dem Teil 4 wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es regt neue Entwicklungen in Kultur, Kunst und kultureller Bildung an und gibt Anstöße zur Erprobung entsprechender Maßnahmen. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und-pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Bei der Wahrnehmung dieser Selbstverwaltungsaufgabe berücksichtigen sie die in Teil 2 genannten Ziele, Grundsätze und Schwerpunkte. Von den Mitwirkungspflichten des § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

Teil 2

Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.