Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 4
Schwerpunkte der Kulturförderung

(1) Die Produktion und Präsentation der Künste in ihrer Breite und Vielfalt stehen im Zentrum der Kulturförderung. Dabei kommt herausragenden künstlerischen Leistungen, insbesondere der Gegenwartskunst, eine besondere Bedeutung zu.

(2) Der Erhalt des kulturellen Erbes ist ein Schwerpunkt der Kulturförderung. Die erhaltenswerte Substanz an kulturellen Werken und Zeugnissen soll gepflegt, erforscht und nutzbar gemacht werden, das Geschichtsbewusstsein gestärkt, das kulturelle Gedächtnis lebendig gehalten und gepflegt werden.

(3) Kulturelle Bildung initiiert und unterstützt die Begegnung und die Auseinandersetzung mit Kultur und Kunst. Durch kulturelle Bildungsangebote sollen die kulturelle kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung der kreativen Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.