Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 9
Förderung der kulturellen Bildung

(1) Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit freigemeinnützigen Kulturträgern zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. Das Land schafft dabei durch Förderprogramme Anreize für Gemeinden und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken.

(2) Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.

(3) Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Schule hin.

(4) Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen. Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.