Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 25
Landeskulturbericht

(1) Einmal in jeder Legislaturperiode legt das Ministerium einen Landeskulturbericht vor, der zur Umsetzung des zu Beginn der Legislaturperiode aufgestellten Kulturförderplans, zur Angebots- und Nachfrageentwicklung und zur Lage der Kultur in Nordrhein-Westfalen insgesamt berichtet und Stellung nimmt. Der Bericht soll mögliche Schlussfolgerungen für künftige Schwerpunkte der Kulturförderung darstellen.

(2) Das Ministerium kann zur Vorbereitung Sachverständigen-Gutachten in Auftrag geben und Forschungsaufträge erteilen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Erstellung des Landeskulturberichtes, indem sie dem Land die für den Bericht erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, die bei ihnen bereits vorhanden sind oder die sie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zu erheben beabsichtigen. Die Darstellung und Übermittlung dieser Daten erfolgt nach Vorgabe des Ministeriums in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. Daten, für welche die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt sind, kann das Land in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden selbst oder durch eine von ihm beauftragte Stelle erheben, sofern das Land die dafür anfallenden Kosten trägt.

(3) Das Ministerium leitet den Landeskulturbericht dem Landtag zu.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917); geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 28 Absatz 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 9. November 2019.