Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

11 / 17

§ 11
Berechnung des Versorgungsschlüssels

Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre vor Beginn eines jeden Zuteilungszeitraums durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde berechnet. Die Anzahl der Beratungskräfte, die nach dem Versorgungsschlüssel sicherzustellen sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).