Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

 

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2015.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen

1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;

2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag;

3. erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Verbundzeitraum enthaltenen Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 Nummer 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 24 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395));

4. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));

5. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118) geändert worden ist);

6. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag (§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

(3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 933).

Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.