Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.3.2023

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§ 4 (Fn 4)
Verwaltungskosten und Vermögen

(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 sowie nach §  11 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 anteilig vom Landtag Brandenburg und vom Landtag von Baden-Württemberg getragen. Vorbehaltlich der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg ist für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg maßgeblich. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages nach § 6 bei der Umlegung der Verwaltungskosten für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum 1. Dezember 2019 erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zur Sicherstellung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestquote für die Verlustrücklage

1. sich nach Maßgabe des Landeshaushalts an einem Zuschuss beteiligen sowie

2. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Risikoentlastung übernehmen.

Die Höhe der Beteiligung an einem Zuschuss gemäß Nummer 1 oder einer Garantie oder Gewährleistung gemäß Nummer 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Nordrhein-Westfalen zur gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags Brandenburg.

(4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts einen einmaligen Zuschuss zu den Anwartschaften der Mitglieder des Versorgungswerks aus Nordrhein-Westfalen gewähren. Die Höhe des Zuschusses wird auf die Summe von jeweils 50 Prozent der Rohüberschüsse des Versorgungswerks aus den Jahren 2013 bis 2019 begrenzt. Soweit in den Jahren 2013 bis 2019 Zuführungen zur Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen erfolgten, wird die Summe dieser Zuführungen auf den Zahlbetrag angerechnet. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 544); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 2

Überschrift, § 1, § 2 Absätze 2 und 3, § 6 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 3

§ 3 Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 4

§ 4 Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 5

§ 5 Überschrift und Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.