Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 5)
Organe und Dienstverhältnisse

(1) Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der bzw. die Vorstandsvorsitzende.

Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In der Vertreterversammlung müssen sowohl die nordrhein-westfälischen als auch die brandenburgischen als auch die baden-württembergischen Abgeordneten angemessen vertreten sein. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks wählen jeweils zu Beginn der Wahlperiode die auf sie entfallenden Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Dabei steht den nordrhein-westfälischen Mitgliedern das Vorschlagsrecht für die auf sie entfallenden Mitglieder des Vorstands zu. Die Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands endet jeweils mit Ablauf der Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen. Diese führen ihre Ämter bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter.

(3) Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sowie durch die Satzung des Versorgungswerks geregelt. Für eine Übergangszeit bis zur Neuwahl der Vertreterinnen und Vertreter aus Nordrhein-Westfalen nach dem Ende der 17. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen können der Vertrag und die Satzung abweichende Regelungen vorsehen, soweit diese wegen der bis zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Amtsperioden der nordrhein-westfälischen Organmitglieder erforderlich sind.

(4) Das Versorgungswerk besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 136 des Landesbeamtengesetzes ist das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 544); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Überschrift, § 1, § 2 Absätze 2 und 3, § 6 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 3

§ 3 Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 4

§ 4: Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

§ 5 Überschrift und Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.