Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 6
Sitzungen des Kassenausschusses

(1) 1Der Kassenausschuss muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per E-Mail versandt wird. 4Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses innerhalb einer Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden.

(2) 1Der Kassenausschuss ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und Bezeichnung der Gegenstände, über die verhandelt werden soll, schriftlich beantragen. 2Die Ladung muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen, es sei denn, die antragstellenden Mitglieder haben sich einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verständigt.

(3) 1Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und der Aufsicht mit der Einladung zugehen. 2Abweichungen sind in der Einladung zu begründen.

(4) 1Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 2Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 3Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Kassenausschuss. 4Satz 3 gilt für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend.

(5) 1Die Vorsitzende/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kassenausschusses. 2Sind sie/er und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Kassenausschuss unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds des Kassenausschusses ohne Aussprache aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder die betreffende Sitzung.

(6) 1Die Leiterin/Der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(7) 1Der Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, sind die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen. 3Sind diese Gegenstände wegen Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuss zum zweiten Male zur Verhandlung über dieselben Gegenstände einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(8) 1Der Kassenausschuss kann die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung ändern.

2Folgende Änderungen sind zulässig:

1. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte,

2. Aufnahme von Tagesordnungspunkten durch Dringlichkeitsanträge,

3. Absetzung von Tagesordnungspunkten und

4. Vertagung von Tagesordnungspunkten.

3Änderungen nach Nummer 1 bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen nach den Nummern 2 bis 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 4Bei Dringlichkeitsanträgen ist die Dringlichkeit durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begründen.

(9) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung in Textform oder auf elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Kassenausschusses und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der Abstimmung zu wählen.

(10) 1Der Kassenausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. 5Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt. 6Bei schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung auf elektronischem Weg übersendet die Vorsitzende/der Vorsitzende die Vorlage mit Abstimmzettel schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder des Kassenausschusses. 7Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die zur Abstimmung stehende Frage so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 8Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt eine Frist zur Abstimmung von wenigstens 14 Tagen. 9Das Ende der Frist ist auf dem Abstimmzettel nach dem Kalender zu benennen. 10Die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ sind auf dem Abstimmzettel vorzugeben.11Gehen Abstimmzettel nach Ablauf der vorbezeichneten Frist ein, gelten diese Stimmen als ungültige Stimmen. 12Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(11) 1Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über die Beschlüsse des Kassenausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten:

1. Tag und Ort der Sitzung,

2. die Namen der an der Sitzung Beteiligten,

3. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und

4. bei Auszählung der Stimmen oder auf Verlangen eines Mitglieds das Abstimmungsergebnis.

3Die Schriftführerin/Der Schriftführer wird vom Kassenausschuss bestellt. 4Soll eine für die Kasse tätige Dienstkraft bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Kassenausschusses übersendet die Niederschrift über die Sitzung des Kassenausschusses den Mitgliedern des Kassenausschusses, den Stellvertreterinnen/den Stellvertretern und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.