Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 15
Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I
(1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das
ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen
aus der Pflichtversicherung, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind,
einen finanziellen Ausgleich zu erbringen.
(2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des
Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der
Kasse
1. über die Höhe des Ausgleichsbetrags und
2. über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge
nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und
Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung)
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell
mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet.
2Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten
Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein
versicherungsmathematisches Gutachten der Verantwortlichen Aktuarin/des
Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach §
15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied
zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt.
(3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines
künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem
von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie
die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell errechnen zu lassen; §
15a und § 15b gelten entsprechend.
(4) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
Buchstabe a, b und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend,
solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.
(5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine
Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des
Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und
Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde
Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der
bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem
ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung
entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der
Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten
entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied
pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und
Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die
hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein
Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollendeten Monate. 5Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der
Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied
des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.
(6) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit
Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in
den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben,
spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder
mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren
Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt werden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |