Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 44
Eheversorgungsausgleich
(1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt.
(2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Ist für die ausgleichspflichtige Person ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.
(3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei pflichtversichert:
1. Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt.
2. In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigten.
3. Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat.
2Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 3Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Absatz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend.
(4) 1Ist eine Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird diese zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Bestand zum Ende der Ehezeit ein nicht ausgleichsreifer Rentenanspruch, gilt bezüglich der zu kürzenden Betriebsrente der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten; dabei wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Absatz 3 gesondert festgestellt. 3Ist ein Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auszugleichen, wird dieser zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 4Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 5Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist.
(5) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem
analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag,
indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den
aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem
aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser
Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts
angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte
(Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In
den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die
Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der
Betriebsrentenberechtigten/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei
einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter
Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der
Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der
Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.
Kapitel 2
Verfahrensvorschriften
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |