Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 55
Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren

(1) 1Für die Pflichtversicherung werden ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist.

(2) Der Abrechnungsverband I wird im Umlageverfahren geführt.

(3) 1Der Abrechnungsverband II wird im Wege der Hybridfinanzierung geführt, das heißt in Form einer Kombination aus Umlageverfahren (nicht kapitalgedeckten Finanzierung über Umlagen) und Kapitaldeckungsverfahren (kapitalgedeckten Finanzierung über Pflichtbeiträge), wobei auch ausschließlich Umlagen oder ausschließlich Pflichtbeiträge erhoben werden können. 2Die Umlagen ergeben sich durch Anwendung des Umlagesatzes, die Pflichtbeiträge durch Anwendung des Pflichtbeitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 3Der Finanzierungssatz im Abrechnungsverband II ergibt sich als Summe aus Umlage- und Pflichtbeitragssatz. 4Der Kassenausschuss beschließt insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig erwarteten Kapitalmarktsituation und Entwicklung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über den Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze nach § 60a nach billigem Ermessen. 5Das Vermögen des Abrechnungsverbandes II untergliedert sich in einen Teil, der ausschließlich zur Finanzierung der kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche verwendet werden darf (Deckungsvermögen), und einen verbleibenden Teil, der der Finanzierung von nicht kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen dient (Puffervermögen). 6Deckungsvermögen und Puffervermögen werden innerhalb des Abrechnungsverbandes II getrennt voneinander geführt, verwaltet und fortentwickelt. 7Die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Pflichtbeiträge fließen dem Deckungsvermögen zu, die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Umlagen dem Puffervermögen. 8Weitere Einzelheiten zu den Sätzen 5 bis 7 regelt der Technische Geschäftsplan.

(4) 1Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II und umgekehrt wechseln. 2§ 14 Absatz 3 und 5 bis 8 gelten entsprechend. 3Der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen.

(5) Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt.

(6) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die Übertragung von Mitteln von einem Abrechnungsverband in einen anderen Abrechnungsverband ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Aufsicht. 4Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.