Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 56
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 werden in
der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.
(2) 1Für die umlagefinanzierte
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die
so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch
ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen). 2Um
den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für den
Abrechnungsverband I eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines
Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge nach § 64
zugeführt werden. 3Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit
der Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen in der
Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert der
am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von
Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und
Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben.
(3) 1Für die hybridfinanzierte
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte
Verpflichtungen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine
Deckungsrückstellung in Höhe der versicherungsmathematischen Barwerte der am
Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung
für kapitalgedeckte Verpflichtungen) zu bilden. 2Für nicht
kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen wird unter sinngemäßer Anwendung von
Absatz 2 Satz 1 eine weitere Rückstellung auf Basis einer gesonderten Bilanz
ermittelt.
(4) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung
ist nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung
mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der am
Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.
(5) 1Die für die Ermittlung der
Deckungsrückstellung nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen
zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des
Technischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung
zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der
Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars weitere
versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |