Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 58
Rückstellung für Überschussbeteiligung

(1) 1Für kapitalgedeckt geführte Anwartschaften im Abrechnungsverband II und für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung wird jeweils eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 2Diese dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 Prozent der zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte geleistet haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in Bezug auf eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(2) 1Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. 2Dies gilt entsprechend für eine nach § 56 Absatz 2 gebildete Teildeckungsrückstellung in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I).

(3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird.

(4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.