Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
71 / 99 |
§ 59b Einmalbetrag
(1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch
Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf
das ausgeschiedene Mitglied entfallenden Verpflichtungen im Abrechnungsverband
II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger
Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 2Die
Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur
Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus
dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem
Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Vermögens im Sinne des Satz 4 zur Summe
des Barwertes der Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II
(Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger
Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 4Das
Vermögen entspricht dem Betrag der Verlustrücklage nach § 57 zuzüglich der
versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 56 abzüglich eines bilanziellen
Fehlbetrages nach § 59 Absatz 1.
(2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und
Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen
1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche
von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie
2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. Eine
Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder
Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.
2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen
Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft
erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das
Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.
(3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von der Verantwortlichen
Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Diese/r
errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach
Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgebenden
Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des
Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit
dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der
Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des
jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für
Betriebsrentner/innen beziehungsweise Betriebsrentner wird der Barwert
ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs-
und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der
Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“,
„Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ oder „Waise“ unter Berücksichtigung
des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 5Das
versicherungsmathematische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der
dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.
(4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen
Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf
Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die
Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der
Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche
Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung
in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes
zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als biometrische
Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln, die in den in § 59h benannten
Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zu verwenden. 5Auf
Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den
Heubeck-Richttafeln, die in den § 59h benannten Durchführungsvorschriften
bestimmt sind, zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen
Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |