Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
78 / 99 |
§ 60
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I
(1) 1Die Finanzierung der Verpflichtungen aus
sämtlichen Anwartschaften und Ansprüchen sowie der Verwaltungskosten im
Abrechnungsverband I soll so erfolgen, dass die Finanzierungsbelastung der
Mitglieder als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte
langfristig stabil bleibt. 2Die Länge des Zeitraums, für den die
Finanzierungsbelastung der Mitglieder ermittelt wird (Deckungsabschnitt),
beträgt daher 100 Jahre. 3Zur Deckung des Finanzbedarfs erhebt die
Kasse Umlagen nach § 62 und Sanierungsgeld nach § 63.
(2) 1Soweit der Finanzbedarf durch Umlagen und
Sanierungsgeld gedeckt wird, ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik ein gleichbleibender Finanzierungssatz als Prozentsatz
der zu erwartenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nach § 62 Absatz 2 für
den Deckungsabschnitt festzusetzen. 2Der Finanzierungssatz ist so zu
bemessen, dass die sich daraus ergebenden Einnahmen zusammen mit dem zu Beginn
des Deckungsabschnitts vorhandenen Vermögen des Abrechnungsverbands I
(Teilvermögen) und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen des
Abrechnungsverbands I voraussichtlich ausreichen, um die Leistungen sowie die
Verwaltungskosten während des Deckungsabschnitts erfüllen zu können. 3Das
Vermögen im Abrechnungsverband I soll am Ende des Deckungsabschnitts verbraucht
sein. 4Darüber hinaus soll am Ende des Kalenderjahres innerhalb des
Deckungsabschnitts das Vermögen die für das dann folgende Kalenderjahr zu
erwartenden Gesamtausgaben im Abrechnungsverband I nicht unterschreiten.
(3) 1Die Berechnungsparameter für den
Deckungsabschnitt, deren Annahmen sich im Zeitablauf nach Absatz 5 ändern
können, sind auf der Grundlage bester Schätzwerte zu bestimmen und zusammen mit
der Berechnungsmethode zur Bestimmung des Finanzierungssatzes im Technischen
Geschäftsplan niederzulegen. 2Sie umfassen die erwartete Verzinsung
des Vermögens, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, Annahmen zur
voraussichtlichen Entwicklung des Versichertenbestandes und der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sowie Annahmen zum Renteneintrittsalter
und zu den künftigen Verwaltungskosten.
(4) Nach spätestens fünf Jahren ist der Finanzbedarf zu
überprüfen (periodische Überprüfung) und über den Finanzierungssatz nach Absatz
2 auf Grundlage eines Vorschlags der Verantwortlichen Aktuarin/des
Verantwortlichen Aktuars erneut durch den Kassenausschuss zu beschließen.
(5) 1Im Rahmen der periodischen Überprüfung des
Finanzbedarfs nach Absatz 4 sowie der jährlichen Überprüfung der Finanzlage der
Kasse nach § 8 Absatz 1 hat die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche
Aktuar eine Einschätzung darüber abzugeben, ob und inwieweit die tatsächliche
und zukünftig zu erwartende Entwicklung der Annahmen zu den Berechnungsparametern,
denjenigen des Technischen Geschäftsplans entspricht. 2Wenn die
Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass sich die
Annahmen, die den Berechnungsparametern für die Ermittlung des Finanzbedarfs
zugrunde lagen, geändert haben, hat sie beziehungsweise er darzulegen, welche
Änderung der Annahmen zu den Berechnungsparametern sie/er im Hinblick auf die
erwarteten Entwicklungen für erforderlich hält. 3Hierzu hat die
Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 die Auswirkungen auf den Finanzierungssatz
zu beschreiben. 4Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der
Verantwortliche Aktuar zu der Einschätzung, dass sich der Finanzbedarf anders
entwickelt, als angenommen, hat sie/er geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, auf
deren Grundlage der Kassenausschuss entscheidet. 5Soweit eine
Anpassung der Annahmen erfolgt, ist auch der Technische Geschäftsplan
entsprechend zu ändern.
(6) 1Im Falle eines Vermögenstransfers nach § 55 Absatz 6
Satz 3 sind die Versicherten im Hinblick auf eine eventuelle Eigenbeteiligung
an der Umlage und an dem Zusatzbeitrag bei einer Neufestsetzung des
Finanzierungssatzes im Abrechnungsverband I so zu stellen, als ob ein
Vermögenstransfer nicht stattgefunden hätte. 2Die hierfür notwendigen
Vergleichsberechnungen erfolgen durch die Verantwortliche Aktuarin/den
Verantwortlichen Aktuar im Rahmen der Feststellung des Finanzbedarfs nach
Absatz 2.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |