Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II

(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten Grundsätze.

(2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (umlagefinanziert geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen nach § 61 Nummer 1. 2Der Umlagesatz ist nach den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung des gleichbleibenden Finanzierungssatzes festgelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen nach Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und fortzuentwickeln. 4Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.

(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden (kapitalgeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge nach § 61 Nummer 4. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die in dem nach Absatz 1 festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit dem aus den Pflichtbeiträgen nach § 55 Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen und den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts, vollständig mit Vermögen zu bedecken.

(4) Grundlage für die Festsetzung der Finanzierungsätze für die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im Technischen Geschäftsplan niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3 gelten.

(5) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er geeignete Maßnahmen, (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze), vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.

(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und der Pflichtbeitragssatz beziehungsweise der Umlagesatz oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaß-nahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die daraus resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023.