Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 60a
Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II
(1) Für die Finanzierung der Verpflichtungen und
Verwaltungskosten im Abrechnungsverband II gelten die für den
Abrechnungsverband I in § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 festgelegten
Grundsätze.
(2) 1Soweit die Anwartschaften und Ansprüche im
Abrechnungsverband II im Wege der Umlage finanziert werden (umlagefinanziert
geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Umlagen nach § 61 Nummer 1. 2Der
Umlagesatz ist nach den in § 60 Absatz 2 für die Ermittlung des
gleichbleibenden Finanzierungssatzes festgelegten Grundsätzen zu bemessen. 3Das
aus Umlagen gebildete Puffervermögen ist separat von dem aus Pflichtbeiträgen
nach Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen zu führen, zu verwalten und
fortzuentwickeln. 4Ein Sanierungsgeld wird nicht erhoben.
(3) 1Soweit Anwartschaften und Ansprüche im
Abrechnungsverband II im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden
(kapitalgeckt geführte Verpflichtungen), erhebt die Kasse Pflichtbeiträge nach
§ 61 Nummer 4. 2Der Pflichtbeitragssatz ist nach den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des
Verantwortlichen Aktuars so festzusetzen, dass die in dem nach Absatz 1
festgelegten Deckungsabschnitt zu entrichtenden Pflichtbeiträge zusammen mit
dem aus den Pflichtbeiträgen nach § 55 Absatz 3 gebildeten Deckungsvermögen und
den daraus zu erwartenden Einnahmen des Abrechnungsverbandes voraussichtlich
ausreichen, um die satzungs- und betriebsrentenrechtlichen Verpflichtungen aus
kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen einschließlich der damit
verbundenen Verwaltungskosten dauerhaft erfüllen zu können und die für diese
Verpflichtungen gebildete Deckungsrückstellung zu einem vom Kassenausschuss zu
beschließenden Zeitpunkt, spätestens am Ende des Deckungsabschnitts,
vollständig mit Vermögen zu bedecken.
(4) Grundlage für die Festsetzung der Finanzierungsätze für
die Umlagen und die Pflichtbeiträge sind die im Technischen Geschäftsplan
niedergelegten Berechnungsparameter, für die die Vorgaben des § 60 Absatz 3
gelten.
(5) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche
Aktuar im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8
Absatz 1 zu der Einschätzung, dass die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen auf der Grundlage der erhobenen Umlagen und Pflichtbeiträge und
der künftig erwarteten Überschüsse nicht mehr gewährleistet ist, hat sie/er
geeignete Maßnahmen, (zum Beispiel die Anpassung der Hebesätze oder des Anteils
der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung an der
Gesamtfinanzierung sowie der daraus resultierenden Hebesätze), vorzuschlagen,
auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet.
2Soweit der Pflichtbeitrag zur Herstellung oder Wiederherstellung einer
angemessenen Kapitalausstattung oder zur Finanzierung der Verstärkung der
Berechnungsparameter auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur
vorübergehenden Änderung der Verhältnisse dient, kann er als Sonderzuschlag
erhoben und in der Pflichtbeitragsabrechnung als Bestandteil des
Pflichtbeitrags gegenüber dem Mitglied jeweils gesondert ausgewiesen werden.
(6) 1Kommt die Verantwortliche Aktuarin/der Verantwortliche Aktuar im Rahmen der periodischen Überprüfung der Finanzlage nach § 8 Absatz 1 zu der Einschätzung, dass der Umlagesatz und der Pflichtbeitragssatz beziehungsweise der Umlagesatz oder der Pflichtbeitragssatz abgesenkt werden können, ohne die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen zu gefährden, hat sie/er geeignete Entlastungsmaß-nahmen vorzuschlagen, auf deren Grundlage der Kassenausschuss nach billigem Ermessen entscheidet. 2Der Pflichtbeitragssatz ist mindestens so hoch festzulegen, dass die daraus resultierenden Beitragseinnahmen dem Barwert der neu entstehenden kapitalgedeckt geführten Anwartschaften zuzüglich Verwaltungskosten unter den dann gültigen Annahmen entsprechen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |