Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 66
Überschussverteilung
(1) 1Im Rahmen der versicherungstechnischen
Bilanz für die Pflichtversicherung werden die Überschüsse jährlich bis zum
Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr jeweils getrennt für den
Abrechnungsverband I und den Abrechnungsverband II festgestellt. 2Soweit
eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten
Kapitalerträge berücksichtigt. 3Soweit keine Kapitaldeckung
vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der
Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung
der versicherungstechnischen Bilanz jeweils aktuellen Geschäftsbericht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt. 4Näheres
regelt der Technische Geschäftsplan.
(2) Soweit Mittel aus dem Abrechnungsverband I zur Deckung
eines bilanziellen Fehlbetrages nach § 59 Absatz 3 Satz 3 in den
Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung überführt werden, sind diese
Mittel dem Abrechnungsverband I bei der Aufstellung der versicherungstechnischen
Bilanz als fiktives Vermögen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans
hinzuzurechnen, um die Versicherten bezogen auf die Feststellung der
Überschüsse im Ergebnis so zu stellen, als ob ein Vermögenstransfer nicht
stattgefunden hätte.
(3) Über die Zuteilung von Bonuspunkten sowie die Entlastung
von Mitgliedern, soweit diese im Abrechnungsverband II
Arbeitgeberpflichtbeiträge von mehr als 4 Prozent der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben, entscheidet der
Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der Verantwortlichen
Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars.
(4) 1Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlagemonaten beziehungsweise Pflichtbeitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. 2§ 32 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt würden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.
Kapitel 3
Freiwillige Versicherung
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |