Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 79a
Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im
Abrechnungsverband II
(1) 1Die Kasse hat zum 01. Januar 2024 durch die
8. Satzungsänderung vom 11. Mai 2023 eine hybride Finanzierung im
Abrechnungsverband II eingerichtet. 2Zum 01. Januar 2024 wird die
Kasse einen Umlageanteil erheben, soweit die ausdrückliche Zustimmung einer
nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bestimmenden ausreichend
großen Zahl von Mitgliedern vorliegt. 3Für die Mitglieder, die in
diesem Fall der Umstellung der kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride
Finanzierung im Sinne einer Erhebung eines Umlageanteils zum 01. Januar 2024
nicht fristgerecht in Textform zugestimmt haben, wird innerhalb des
Abrechnungsverbandes II ein eigenes Versichertenkollektiv mit eigenem
Vermögensstock eingerichtet, soweit die Zahl dieser Mitglieder nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ausreichend groß ist. 4Ist
die Zahl der Mitglieder, die ihre Zustimmung zur Umstellung der
kapitalgedeckten Finanzierung auf eine hybride Finanzierung nicht fristgerecht
abgegeben haben, zu klein ist, gelten die Sätze 1 und 2 auch für diese
Mitglieder, sofern diese nicht von ihrem Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des
31. Dezember 2023 Gebrauch gemacht haben.
(2) 1Im Fall von Absatz 1 Satz 3 gilt für die
dort genannten Mitglieder diese Satzung mit den folgenden Besonderheiten. 2Abweichend
von § 55 Absatz 3, § 60a und § 62 schuldet das Mitglied für den Zeitraum ab dem
01. Januar 2024 ausschließlich Pflichtbeiträge, die sich durch Anwendung eines
Pflichtbeitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ergeben. 3Umlagen nach § 60a
Absatz 2 werden also nicht erhoben. 4Bei der durch den
Kassenausschuss nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf
Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise des Verantwortlichen
Aktuars vorzunehmenden Festsetzung sind § 60a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6
dementsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur das eigene
Versichertenkollektiv sowie der eigene Vermögensstock nach Absatz 1 Satz 3
einbezogen wird. 5§ 60a Absatz 5 Satz 1 findet für Mitglieder im
Sinne von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung einer
Umlage auch in diesem Fall nicht in Betracht kommt.
(3) Wenn und soweit innerhalb des ausschließlich im Wege der
kapitalgedeckten Finanzierung geführten Versicherungskollektivs die
Risikotragfähigkeit so weit absinkt, dass eine Kalkulation der Pflichtbeiträge
nach besten Schätzwerten nicht mehr den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik entspricht, können nach Maßgabe des Technischen
Geschäftsplans auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen
Aktuars zusätzliche Sicherheiten bei der
Kalkulation der Pflichtbeiträge für dieses Versicherungskollektiv
berücksichtigt werden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235); geändert durch Satzung vom 21. Mai 2015 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und 22. Mai 2015 und am 1. Januar 2016; Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 240), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 28. November 2016 (GV. NRW. 2017 S. 267), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Satzung vom 9. November 2017 (GV. NRW. S. 854), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 und mit Wirkung vom 10. November 2017; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und am 20. April 2018; Satzung vom 21. November 2018 (GV. NRW. 2019 S. 192), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. November 2018; Satzung vom 18. Juli 2019 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Juli 2019 (Artikel 1 Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Februar 2018); Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2023. |