Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 36 (Fn 27)
Hausgeld

(1) Gefangene dürfen monatlich über drei Siebtel ihrer in diesem Gesetz geregelten Bezüge (Hausgeld) und das Taschengeld frei verfügen.

(2) Aus den Bezügen eines freien Beschäftigungsverhältnisses, den Bezügen einer Selbstbeschäftigung oder aus anderen regelmäßigen Einkünften wird ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.