Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 37 (Fn 7)
Überbrückungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Die Höhe richtet sich nach den in § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung festgeschriebenen Regelsätzen und soll für die Gefangenen den vierfachen und für ihre Unterhaltsberechtigten den zweifachen monatlichen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

(2) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen, auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Anstalt festsetzt. Die Höhe der Teilbeträge ist regelmäßig zu überprüfen und bei grundlegenden Veränderungen anzupassen.

(3) Das Überbrückungsgeld wird Gefangenen bei der Entlassung zur Verfügung gestellt. Die Anstalt kann es ganz oder teilweise dem ambulanten Sozialen Dienst der Justiz oder mit Einwilligung der Gefangenen an eine andere mit der Entlassung befasste Stelle zur Verwaltung in den ersten vier Wochen nach der Entlassung überlassen, wenn diese das Geld von ihrem sonstigen Vermögen gesondert halten. Mit Einwilligung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden.

(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Überbrückungsgeld schon vor der Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die der Eingliederung der Gefangenen, namentlich auch der Tilgung von Geldstrafen (§ 4 Absatz 5) und dem Tatausgleich (§ 7), dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung in Freiheit ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.

(5) Bei Verlegungen von Gefangenen aus Bundesländern, die die Bildung eines Überbrückungsgeldes nicht vorsehen, werden Gelder, die die Gefangenen vor der Verlegung für die Sicherung des Lebensunterhaltes nach der Entlassung angespart haben, mit der Gutschrift in der Aufnahmeanstalt Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz.