Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 46
Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen

(1) Erkrankte Gefangene können in ein Justizvollzugskrankenhaus überstellt oder in eine für die medizinische Behandlung und Betreuung besser geeignete Anstalt verlegt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Unterbringung und Betreuung pflegebedürftiger Gefangener und Gefangener mit körperlichen Behinderungen.

(2) Können Krankheiten von Gefangenen in einer Anstalt oder in einem Justizvollzugskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, Gefangene rechtzeitig in ein Justizvollzugskrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.