Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 93 (Fn 35)
Organisation der Anstalten
(1) Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleisten.
(2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in
verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel
entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen,
dass in den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen
Vollstreckungszuständigkeit Behandlungsmaßnahmen zum Erwerb sozialer
Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung
beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote
für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung angeboten werden. Die Aufsichtsbehörde
legt für die Behandlungsangebote die Rahmenbedingungen und die zu beachtenden
Standards fest. Sie sichert gemeinsam mit den Anstalten die Qualität der
Behandlungsangebote und entwickelt diese auf Grundlage der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der landesweiten Bedarfe fort. Dabei
greift sie auf die Erkenntnisse der Begleitforschung des Kriminologischen Dienstes
zurück.
(3) Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden.
(4) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für therapeutische Maßnahmen, für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzusehen. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.
(5) Anstalten sollen so gegliedert werden, dass Gefangene in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.
(6) Die Einrichtung von Wohngruppen in baulich abgegrenzten Bereichen soll ermöglicht werden. Die Wohngruppen sollen von fest zugeordneten Bediensteten betreut werden.