Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 109 (Fn 38)
Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes
(1) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung
der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn
Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll
gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder
überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
notwendig ist.
(4) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen
eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit
nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandhaltung sowie regelmäßigen
Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
(5) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen