Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Wahrung dienstlicher Belange

(1) Genehmigungspflichtig im Sinne des § 49 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ist die Stellung als Gesellschafterin oder Gesellschafter in einer GmbH, sofern sie nicht ausnahmsweise der Regelung des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Landesbeamtengesetz unterfällt.

(2) Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei beamtetem Personal, auf das die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur nach Maßgabe des § 52 Absatz 1 Landesbeamtengesetz zugelassen werden, sonst nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften. Ist bei beamtetem Personal, auf das die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei Freistellung oder Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich umfasst die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters.

(3) Soll eine Nebentätigkeit einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt werden, wenn

1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,

2. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und

3. gewährleistet ist, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung.

(5) Zum Nachweis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen:

1. Eine Erklärung, dass

a) die Aufgaben von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind,

b) die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird,

c) Material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und

d) kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit beschäftigt wird;

2. Der Entwurf des Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrages einschließlich einer vertraglich vereinbarten Gewährleistung, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer an der Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird, was insbesondere für die jährliche Meldepflicht gemäß § 53 Landesbeamtengesetz, § 9 dieser Verordnung und die Auskunftspflicht gemäß § 52 Landesbeamtengesetz gilt.

(6) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der Universitätsklinik nicht besteht oder nicht zustande kommt und ansonsten eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben unberührt.

Teil 2

Genehmigungsbedürftigkeit und Verfahren

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 100); geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017.

Fn 3

§ 9 Satz 1: Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2017 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 4. März 2017 und Satzteil nach Nummer 2 geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2019 (GV. NRW. S. 227), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 2 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022