Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3
(1) 15,08 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2012 bis 2014 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2014 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den ihnen zustehenden nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3) Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 5. Februar 2015
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 5. Februar 2015
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 218). |