Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Sarg und Urne

(1) Bei Sargbestattung ist ein Sarg zu verwenden, welcher eine Bauarthöhe (einschließlich Sargfüße) von maximal 65 Zentimeter aufweist. Er darf außerdem höchstens 205 Zentimeter lang und im Mittel 65 Zentimeter breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2) Der Sarg muss so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Totenbekleidung, Sarg und Sargausstattung müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(3) Bei Urnenbestattung dürfen die äußeren Abmessungen der Urne in Höhe und Durchmesser 40 Zentimeter nicht überschreiten. Sowohl Urnenkapsel als auch Überurne müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen, Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).